Änderungen der Börsenordnung und der Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
012/2026 Änderungen der Börsenordnung und der Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Deutsche Börse-Rundschreiben 012/26
1. Einführung
Dieses Rundschreiben informiert Sie über
- die Änderungen in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse durch die Siebenundzwanzigste Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („BörsO“),
- und die Änderungen in der Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse durch die Achtzehnte Änderungssatzung zur Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („GebührenO“).
Die Regelwerksänderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Diese sind aus den beigefügten Änderungssatzungen ersichtlich.
Die oben genannten Änderungssatzungen sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geänderten Regelwerke inklusive der Änderungssatzungen sind auf der Deutsche Börse-Website www.cashmarket.deutsche-boerse.com/ unter dem folgenden Link abrufbar: Regelwerke der FWB.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2026 und 9. April 2026
2. Erforderliche Tätigkeiten
Für die Teilnehmer sind keine Tätigkeiten erforderlich.
3. Details der Initiative
I. Änderungen in der BörsO
a) Einführung der Handelsfunktionalität Auction Volume Discovery
Mit der Erweiterung der §§ 76 und 77 sowie der Einführung des § 90a wird den an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) zugelassenen Unternehmen im Handelsmodell Fortlaufender Handel mit untertätigen Auktionen (Deutsche Börse Xetra, MIC: XETR) die Möglichkeit eröffnet, limitierte und unlimitierte Orders als sog. „AVD-Orders“ zu kennzeichnen. Solche AVD-Orders können im genannten Handelsmodell am Ende einer bestimmten, vom Handelsteilnehmer zu bestimmenden Auktion (Eröffnungsauktion, untertägige Auktion oder Schlussauktion) zum jeweiligen Auktionspreis gegen den ggf. bestehenden Auktionsüberhang sowie gegeneinander ausgeführt werden, ohne jedoch selbst am Aufruf oder der Preisbildung der Auktion teilzunehmen. Optional können AVD-Orders mit einer „Broker-Internalisierungskennzeichnung“ versehen werden. Entsprechend gekennzeichnete AVD-Orders desselben Handelsteilnehmers werden mit höchster Priorität gegeneinander ausgeführt.
b) Umsetzung des Standortfördergesetzes
Hintergrund der Anpassungen der §§ 3, 45 Abs. 5, 46, 47, 58, 59 Abs. 1, 72 und Anhang I BörsO ist der Erlass des „Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts“ („Standortfördergesetz“, StoFöG). Die Änderungen im Börsengesetz und in der Börsenzulassungsverordnung wurden in den vorgenannten Regelungen der Börsenordnung umgesetzt.
c) Änderung der Definition einer Privatanleger-Order
Mit der Einführung des Xetra Retail Service wurde in Anhang I der BörsO eine Definition für Privatanleger-Orders aufgenommen. Um Privatanleger künftig besser vor erheblichen Preisabweichungen und unerwarteten Ausführungspreisen zu schützen, wird die Definition von Privatanleger-Orders angepasst. Diese Anpassung bewirkt, dass auch solche Orders von Privatanlegern, denen von Brokern ein Limit hinzugefügt wird, zukünftig als Privatanleger-Orders gelten und am Xetra Retail Service partizipieren können.
d) Anpassung der Orderbuchtransparenz in der Miniauktion
Analog zu den bestehenden Regelungen zur Vorhandelstransparenz im Falle eines offenen Orderbuchs in Auktionen gemäß § 70 Abs. 2 Satz 4 BörsO werden diese auch für die Auktionen im Handelsmodell der Miniauktion vorgesehen (§ 69b Abs 5 Satz 4 BörsO). Somit sollen künftig bei einer Miniauktion mit offenem Orderbuch neben dem zu erwartenden Ausführungspreis, dem ausführbaren Ordervolumen und einem möglichen Orderüberhang mit dessen Volumen auch die jeweiligen Geld- und/oder Brieflimite mitsamt der kumulierten Ordergrößen angezeigt werden.
Die Geschäftsführung beabsichtigt die Umstellung vom derzeit geschlossenen auf ein offenes Orderbuch sowohl für die Auktionen gemäß § 69 Abs. 2 BörsO (Eröffnungsauktion, untertägige Auktion(en) und Schlussauktion) als auch für die Miniauktionen gemäß. § 69b BörsO. Der Zeitpunkt der Umstellung wird in einem separaten Deutsche Börse-Rundschreiben bekannt gegeben.
e) Quote Request im Market-Maker-Modell
Bislang steht die Quote-Request-Funktionalität, die vor allem im Handel strukturierter Produkte genutzt wird, neben der direkten Ordereingabe nur im Handelsmodell der Fortlaufenden Auktion mit Spezialist zur Verfügung.
Aufgrund der steigenden Relevanz von Ordereinstellungen mittels Quote-Request im Handel mit strukturierten Produkten wird diese Funktion zukünftig auch im Handelsmodell der Fortlaufenden Auktion mit Market-Maker verfügbar sein. Damit kann die Quote-Request-Funktionalität künftig in allen strukturierten Produkten, unabhängig vom jeweiligen Handelsmodell, genutzt werden.
f) Redaktionelle Änderungen
Die weiteren Anpassungen in der BörsO betreffen redaktionelle Änderungen.
II. Änderungen in der GebührenO
Umsetzung des Standortfördergesetzes
Hintergrund der Anpassungen in §§ 1, 4, 14 sowie in der Tabelle IX der GebührenO ist die Umsetzung des StoFöG in den börsenrechtlichen Vorschriften. Mit der Änderung werden für die Einführung von Wertpapieren keine Gebühren mehr erhoben.
Anhänge:
- 1 – Siebenundzwanzigste Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
- 2 – Achtzehnte Änderungssatzung zur Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Weitere Informationen
Empfänger: | Alle Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) und Vendoren | |
Zielgruppen: | Handel, Technik, Systemadministratoren, Benannte Personen, Allgemein | |
Kontakt: | Ihr Key Account Manager oder client.services@deutsche-boerse.com | |
Web: | ||
Autorisiert von: | Michael Krogmann, i.A. Dr. Maximilian Trossbach |